Am 01.01.2022 ist die neue Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) in Kraft getreten. Was bedeutet das für uns Immobiliengutachter und Sachverständige?

Zunächst einmal löst die neue ImmoWertV die bisherige Verordnung aus dem Jahr 2010 inklusive der Bestimmungen folgender Richtlinien ab:

  • Bodenrichtwertrichtlinie
  • Sachwertrichtlinie
  • Vergleichswertrichtlinie
  • Ertragswertrichtlinie
  • Wertermittlungsrichtlinien

 

Durch die Novellierung der Verordnung soll stärker als bisher sichergestellt werden, dass die Ermittlung der erforderlichen Daten bundesweit nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt. Somit fußt die Wertermittlung von Immobilien deutschlandweit nunmehr auf den gleichen Vorgaben. Die bisherigen Richtlinien sind mit Inkrafttreten der ImmoWertV 2021 gegenstandslos geworden.

Da diese Richtlinien bis dato nur einen Empfehlungscharakter hatten, wurden sie nun vollständig in die neue ImmoWertV integriert. Damit müssen Immobiliengutachter nicht mehr alle sechs Regelungswerke einzeln betrachten, sondern haben mit der neuen ImmoWertV ein einziges Regelwerk, das ab Januar 2022 verbindlich für Gutachterausschüsse Anwendung findet.

Da inhaltliche Änderungen im Zuge der Novellierung nur in beschränktem Umfang vorgenommen wurden, handelt es sich bei den meisten Änderungen um formale Anpassungen, wie z. B. die folgenden Punkte zeigen:

  • Einführung des Begriffs „Verfahrenswert“ (z. B. vorläufiger Verfahrenswert, marktangepasster vorläufiger Verfahrenswert)
  • Pflicht zur Dokumentation des Verfahrens für die Ermittlung der Bodenrichtwerte
  • Der Begriff „Entwicklungsgrad“ wird eingeführt (Entwicklungsgrad = voraussichtlicher Zeitraum bis zur Baureifmachung)
  • Die wertrelevante Geschossflächenzahl (WGFZ) ist nicht mehr zwingend bei den Bodenrichtwerten darzustellen
  • Klare Differenzierung zwischen „geeigneten Kaufpreisen“ und „Vergleichspreisen“ beim Vergleichswertverfahren
  • Bei der Ermittlung der Daten für die Wertermittlung werden in der ImmoWertV2021 Modellkosten vorgeschrieben (Anlage 5)
  • Beim Vergleichswertverfahren für das Erbbaugrundstück wird der Begriff „Erbbaugrundstückskoeffizient“ anstatt „Vergleichsfaktor“ eingeführt

 

Weiterführende Informationen: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/novellierung-des-wertermittlungsrechts.html